5. Fideikommissabwicklungsrecht a) Rechtsnatur der Fideikommisse Ein großer Teil des unter Denkmalschutz stehenden Adelsbesitzes, beispielsweise Burgen, Schlösser und Herrensitze, unterliegen über die Vorschriften des DSchG hinaus weiteren Einschränkungen aufgrund des
Abwicklungsrechts der Familienfideikommisse. Dies gilt dann, wenn das denkmalswerte Grundeigentum und sein Zubehör zu einem Vermögen gehört, das früher aufgrund landesrechtlicher Vorschriften gebunden, d. h. der freien Verfügung
des jeweiligen Eigentümers entzogen war. Die gebräuchlichste Form dieses gebundenen Adelsvermögens war bis zum 19. Jahrhundert das sogenannte Familienfideikommiß, das sich sowohl im preußischen als auch im gemeinen
Recht herausgebildet hat; daneben gab es noch weitere Rechtsformen gebundenen Vermögens wie Lehen, Stammgüter, Familienstiftungen, Kondominate oder Hausvermögen. Hauptzweck eines Fideikommisses und ähnlicher Rechtsformen war es,
eine Vermögensmasse auf Generationen hinaus einem Adelsgeschlecht zu erhalten, indem dem unmittelbaren Eigentümer die Verfügung über das Vermögen entzogen wurde. Insofern ähnelt das Fideikommiß einer (Familien )Stiftung; im
Gegensatz zu dieser war es aber keine eigene juristische Person, sondern stand im Eigentum des jeweiligen Besitzers. Tatsächlich hatte dieser Besitzer aber nur eine Art Nießbrauch am Fideikommißvermögen; das Recht, dieses Vermögen
zu belasten oder zu veräußern, stand nicht ihm, sondern und auch dieser nur in eingeschränkter Form der Familie zu. Die Familie hatte, wie das preußische Recht es folgerichtig ausdrückte, das „Obereigentum"
(§ 72 II 4 ALR). Auch im Todesfalle des Fideikommißeigentümers teilte das gebundene Vermögen nicht das Schicksal des sonstigen (freien) Vermögens des Verstorbenen; das Fideikommiß fiel vielmehr nach den Regeln der
Sukzessionsordnung der Stiftungsurkunde dem nächstberufenen Familienmitglied zu. Für diese Sukzessionsordnung bildeten sich verschiedene Typen heraus, insbesondere Seniorate (der jeweils Familienälteste wird Rechtsnachfolger, § 135
II 4 ALR), Majorate (der dem Stifter Nächstverwandte, unter mehreren gleich nahen Verwandten der Älteste, wird Rechtsnachfolger, § 145 II 4 ALR), Minorate (der dem Stifter Nächstverwandte, unter mehreren gleich nahen Verwandten der
Jüngste, wird Rechtsnachfolger, § 146 II 4 ALR) und Primogenituren (der jeweils erstgeborene Sohn des letzten Besitzers wird Rechtsnachfolger, § 149 II 4 ALR). b) Abwicklung des Fideikommißrechts Es war seit jeher
eine demokratische Forderung, diese Relikte des Feudalismus aufzulösen und abzuschaffen; bereits der Entwurf der Reichsverfassung von 1849 forderte in § 170 die Auflösung der gebundenen Vermögen. Dennoch blieben
Familienfideikommisse und verwandte Institute im 19. Jahrhundert die am weitesten verbreitete Rechtsform des Grundadelsvermögens. Auch durch das am 1. 1. 1900 in Kraft getretene BGB sind die gebundenen Adelsvermögen nicht beseitigt
worden; sie blieben vielmehr gemäß Art.59 EGBGB weiter bestehen. Die Weimarer Reichsverfassung forderte in Art. 155 Abs. 2 Satz 2 wiederum, Fideikommisse und sonstige gebundene Vermögen aufzulösen; dennoch hielten sie sich auch in
der Weimarer Zeit trotz einer Reihe gesetzgeberischer Maßnahmen der Länder zäh am Leben. So erfolgte die Auflösung der gebundenen Adelsvermögen erst durch Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse (FidErIG) vom 6. 7.
1938 und durch die Durchführungsverordnung hierzu (DV FidErIG) vom 20.3. 1939. Diese Rechtsvorschriften sind heute noch in Kraft; sie gelten als Landesrecht weiter (§ 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des
Fideikommiß- und Stiftungsrechts vom 28.12. 1950 - BGBl. I S. 820). Ihre Rechtsgültigkeit ist auch durch den Hessischen Landsgesetzgeber mehrfach bestätigt worden (vgl. AbwicklungsV0 vom 22. 7. 1947, GVBI. S. 66; § 27 Nr. 5 des
Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. 4. 1966, GVBI. I S. 77). Trotz der sehr weitgehenden Einschränkungen des Eigentums steht das Fideikommißabwicklungsrecht auch mit Art. 14 GG in Einklang. Denn durch das Gesetz von 6. 7. 1938 ist
nicht ursprünglich freies Eigentum kraft obrigkeitlichen Eingriffs eingeschränkt und gebunden worden, sondern die Inhaber der betroffenen Vermögen wurden im Gegenteil von früher bestehenden Eigentumsbindungen unter dem Vorbehalt
einzelner im Interesse der Allgemeinheit weiter bestehender Einschränkungen befreit. Auch das Hessische Denkmalschutzgesetz hat - im Gegensatz zur Regelung im Lande Baden Württemberg (vgl. § 36 Abs. 2 DSchG Bad.
Württ.) -die Bestimmungen des FidErIG nicht aufgehoben (vgl. Amtl. Begr. 1974 S. 25 sowie Rdnr. 1 zu § 29 DSchG). Soweit eine Sache sowohl die Begriffsbestimmung des § 2 erfüllt als auch von einen Fideikommißauflösungsschein erfaßt
ist, finden die Vorschriften des Denkmalschutzes und des Fideikommißabwicklungsrechts nebeneinander Anwendung; zur Beseitigung oder Änderung eines insofern doppelt geschützten Kulturdenkmals bedarf es daher sowohl der Genehmigung
der Denkmalschutzbehörde (§ 16 DSchG) als auch die Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 1 DV FidErIG -in der Regel des Landesamts für Denkmalpflege. c) Schutzmaßnahmen im kulturellen Interesse Das FidErIG bestimmt, daß
alle Familienfideikommisse und sonstige gebundenen Vermögen mit dem 1.1.1939 erlöschen (§ 1 Abs. 1 Satz 1) und freies Vermögen des letzten Besitzers werden (§ 2). Der Besitzer bleibt aber in der Verwaltung und Verfügung über dieses
theoretisch freie Vermögen solange an die früheren Beschränkungen gebunden, bis ihm vom Fideikommißgericht ein sogenannter Fideikommißauflösungsschein erteilt wird (§ 11 Abs. 1 FidErIG). Das Fideikommißgericht wiederum darf nach §
11 Abs. 4 Satz 4 FidErIG derartige Auflösungsscheine nur erteilen, wenn es zuvor bestimmte Maßnahmen im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutze der Erhaltung wertvollen Kulturguts getroffen hat (§ 6 FidErIG). Bei der
Ausgestaltung dieser Schutzmaßnahmen läßt das FidErIG und die DV FidErIG den Fideikommißgerichten breiten Ermessensspielraum; generelle Ausführungen über den tatsächlichen Umfang der Eigentumsbeschränkungen bei früher gebundenen
Vermögen sind daher nur schwer möglich. In der Regel sind die Eigentümer der zu schützenden Kulturdenkmäler verpflichtet, die vom Auflösungsschein erfaßten Gegenstände ordnungsgemäß zu unterhalten; die Veräußerung oder Veränderung
ist von der Zustimmung der Genehmigungsbehörde abhängig. Die Sicherung der angeordneten Maßnahmen erfolgt einmal dinglich durch die (von Amts wegen beantragte) Eintragung von Reallasten oder Sicherungshypotheken auf Grundstücken
des Verpflichteten (§ 7 Abs. 5 DV FidErIG); ferner kann das Fideikommißgericht bei Zuwiderhandlungen gegen seine Anordnungen den Eigentümer mit Geld- oder Haftstrafen (Erzwingungsstrafen) belegen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 DV FidErIG). Die
im öffentlichen Interesse getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen wirken auch gegenüber jedem Erwerber oder Besitzer des geschützten Kulturdenkmals (§ 7 Abs. 2 Satz 1 DV FidErIG); der gute Glaube rechtsgeschäftlicher Erwerber
ist allerdings geschützt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 DV FidErIG). d) Verfahren der Fideikommißabwicklung Die Durchführung des Fideikommißabwicklungsrechts ist, obwohl es sich um eine reine Verwaltungsaufgabe handelt, nach Art
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit der Justiz übertragen worden. Zuständig ist der Fideikommißsenat beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Sitz in Kassel (§ 1 der AbwicklungsVO vom 23.7. 1947). Entscheidungen des
Fideikommißgerichts unterliegen nicht der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. § 4 AbwicklungsVO). Allerdings hat das Fideikommißgericht gemäß §7 Abs. 1 Nr. 3 und 3 DV FidErIG in der Regel den Landeskonservator (jetzt: das
Landesamt für Denkmalpflege Hessen) als Genehmigungsbehörde bestimmt und insofern die Aufgaben auf das Landesamt delegiert. Das Landesamt für Denkmalpflege handelt hierbei im Auftrag des Fideikommißgerichts; seine Anordnungen
unterliegen der Nachprüfung durch dieses Gericht. Gegen die Entscheidungen des Fideikommißgerichts ist ein Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehen (§ 4 AbwicklungsVO). Doch kann derjenige, der geltend macht, daß er durch einen
Beschluß des Fideikommißgerichts in einem Grundrecht - in Frage kommt insbesondere das Eigentumsrecht nach Art. 14 GG - verletzt sei, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG).
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