SteuerTipps für Denkmaleigentümer
Merkblatt für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Eigentümer von Kulturdenkmälern
Die nachstehenden Ausführungen geben einen Überblick, können und sollen aber eine
ausführliche Beratung bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Finanzämtern nicht ersetzen. A. Von besonderer Bedeutung für die Eigentümer von Kulturdenkmälern sind die §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG.
Danach können Denkmaleigentümer die Kosten für Renovierung und Restaurierung ihrer Kulturdenkmäler nach Abstimmung über mehrere Jahre verteilen bzw. absetzen. Das Landesamt für Denkmalpflege und die besonders hierzu ermächtigten
Denkmalschutzbehörden (z.Zt. Frankfurt und Wiesbaden) stellen hierzu nach Abschluß der Arbeiten Bescheinigungen aus, die zur Vorlage beim Finanzamt dienen. I. Was ist grundlegende Voraussetzung für eine Bescheinigung?
II. Welche Behörde ist zuständig?
III. Wann liegt Herstellungsaufwand, wann Erhaltungsaufwand vor?
IV. Welche Besonderheiten gelten bei eigengenutztem Wohnraum (§ 10f EStG) ?
Hier kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in neun folgenden Kalenderjahren bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen
des § 7i vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e einbezogen hat. Die Besonderheit ist, daß diese
Vorschrift nicht mehr nach Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen trennt. Wichtig bei § 10f Abs. 1 EStG ist, daß diese Abschreibung vom Steuerpflichtigen nur
bei einem Gebäude (bei Ehegatten: zwei) in Anspruch genommen werden kann. § 10 f Abs. 2 EStG).
VI. Worauf sollten Sie besonders achten? Die Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege ist entweder direkt oder über die Untere Denkmalschutzbehörde VOR Beginn der Maßnahme herbeizuführen. Ohne Abstimmung durchgeführte Maßnahmen darf das Landesamt nach den Richtlinien nicht bescheinigen.
VII. Gibt es hierzu Richtlinien?
Ja. Die Ausführung der Bestimmungen zur Steuererleichterung nach § 7i EstG ist in den "Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der § 7 i ff. EStG" des Hessischen
Finanzminsteriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20. November 2001 (StAnz. 2001, S. 4423) abgedruckt. Diese und die dazugehörigen
Antragsformulare können den Internet-Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen unter
www.denkmalpflege-hessen.de / Steuer und Recht entnommen werden. Diesen Richtlinien kann auch entnommen werden, welche Kosten bei Anträgen nach §
7 i EstG anerkennungsfähig sind."
B. § 10 g EstG Steuererleichterungen für Kulturgüter I. Für die Erhaltung von Kunstsammlungen, Mobiliar, Kunstgegenstände und wiss. Sammlungen, Bibliotheken und Archive enthält der § 10 g EStG ebenfalls interessante Steuererleichterungen.
Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private
Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen.
II. Kulturgüter in diesem Sinne sind
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem
Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.
III. Gibt es hierzu Richtlinien? Ja. Die Ausführung der Bestimmungen zur Steuererleichterung nach § 10g EstG ist in den „Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10 g EStG" des Hessischen
Finanzminsteriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16.Oktober 1996 (StAnz. 1996, S. 3570) abgedruckt. Diese und die dazugehörigen
Antragsformulare können den Internet-Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen unter www.denkmalpflege-hessen.de
/ Steuer und Recht entnommen werden. Diesen Richtlinien kann auch entnommen werden, welche Kosten bei Anträgen nach § 10g EstG anerkennungsfähig sind.
IV. Welche Verfahren sind zu beachten?
Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in der Anlage genannten Stelle durchgeführt worden sein.
Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die
Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörde ihm Zuschüsse
gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
Die zuständigen Bescheinigungsbehörden sind in der Anlage aufgeführt.
V. Welche steuerrechtlichen Konkurrenzen sind zu beachten? Die o.g. Abzugsbeträge kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er
die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6, § 10h Satz 3
oder § 10i abgezogen hat. Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen u.ä. abgezogen hat, kann er
für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.
C.
Grundsteuer § 32 GrStG Nach § 32 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I 965) ist die Grundsteuer ist zu erlassen (2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere
Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert,
so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die
Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist. Für die Voraussetzung, dass die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile übersteigen, gibt Abschnitt 35 der hierzu
erlassenen Grundsteuerrichtlinien (GrStR) eingehend Auskunft. Zur Ermittlung der Rentabilität sind die Kosten und diejenigen Vorteile einander gegenüberzustellen, welche aus dem betroffenen, denkmalgeschützten Grundbesitz
erwachsen. Dabei muss die Unwirtschaftlichkeit des Besitzes auf seiner Kulturdenkmaleigenschaft, nicht aber auf anderen Gründen beruhen. Neben den Einnahmen sind auch die sonstigen Vorteile, so z.B. der Nutzungswert der
eigenen Wohnung bei der Rentabilitätsberechnung einzubeziehen. Die Grundsteuer wird nur auf Antrag erlassen, der bis spätestens 31. März des folgenden Jahres mit Nachweisen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen ist.
Zuständig für den Erlass der Grundsteuer ist ausschließlich die Gemeinde, in der das Kulturdenkmal belegen ist. Einzelheiten: Abschnitt 35 der Grundsteuerrichtlinien (GrStR).
D. Erbschaft- und Schenkungsteuer § 13 ErbSchStG Nach § 13 Abs. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April
1974 (BGBl I 1974, 933) in der heute gültigen Fassung bleiben u.a. steuerfrei: Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen,
wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;
E. Grunderwerbssteuer Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer. Ihr unterliegen Rechtsvorgänge
über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen. Ihr unterliegen
insbesondere Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Auch für den Erwerb von Kulturdenkmälern muss die z.Zt. geltende
Grunderwerbssteuer von 3,5% des Kaufpreises gezahlt werden. Früher bestehende Sonderregelungen für Denkmäler sind seit dem 1.1.1983 aufgehoben.
F. Weiterführende Literatur:
Anlage: Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für Bescheinigungen nach § 7 i Abs. 2 und § 10 g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes Vom 11. August 1998 Auf Grund des § 7 i Abs. 2 Satz 1 und des § 10 g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 823), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird bestimmt: § 1 Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 10 g Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes sind in den Fällen des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes folgende Stellen:
§ 2 Die untere Denkmalschutzbehörde ist die zuständige Stelle für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und nach
§ 10 g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in den Fällen des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit das Landesamt für Denkmalpflege Hessen gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde das
Einvernehmen nach § 3 Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist die zuständige Stelle für die Erteilung
von Bescheinigungen in den Fällen
... (In Kraft seit 3. September 1998) |
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