SteuerTipps für Denkmaleigentümer

 

Merkblatt für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Eigentümer von Kulturdenkmälern

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Die nachstehenden Ausführungen geben einen Überblick, können und sollen aber eine ausführliche Beratung bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Finanzämtern nicht ersetzen.

 

A.
Einkommensteuer
§§ 7i, 10f, 10 g , 11b EStG

Von besonderer Bedeutung für die Eigentümer von Kulturdenkmälern sind die §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG.

Danach können Denkmaleigentümer die Kosten für Renovierung und Restaurierung ihrer Kulturdenkmäler nach Abstimmung über mehrere Jahre verteilen bzw. absetzen.

Das Landesamt für Denkmalpflege und die besonders hierzu ermächtigten Denkmalschutzbehörden (z.Zt. Frankfurt und Wiesbaden) stellen hierzu nach Abschluß der Arbeiten Bescheinigungen aus, die zur Vorlage beim Finanzamt dienen.

I. Was ist grundlegende Voraussetzung für eine Bescheinigung?

  1. Das Gebäude oder der Gebäudeteil muß Kulturdenkmal im Sinne von § 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5.9.1986 (GVBl. S. 269 ff) sein. Auch ein Gebäude als Teil einer Gesamtanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG kann daher Gegenstand einer Steuervergünstigung sein.
    Begünstigt werden unter den Voraussetzung von § 10g auch Kulturgüter, die weder der Einkunftserzielung noch eigenen Wohnzwecken dienen.
  2. Die Maßnahme für die eine Steuerbescheinigung begehrt wird, muß vor Beginn mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen abgestimmt sein und entsprechend durchgeführt werden.
    Genehmigungen nach Bauordnungsrecht und vor allem denkmalschutzrechtliche Genehmigungen müssen vorab eingeholt sein.
    Bei Auftreten neuer Fragestellungen oder Änderungen während der Ausführung ist eine neue Abstimmung erforderlich.
  3. Die Maßnahme muß
    • bei einem einzelnen Kulturdenkmal nach Art und Umfang zur Erhaltung oder zu seiner sinnvollen Nutzung,
    • bei Teil einer Gesamtanlage nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich sein.

 

 II. Welche Behörde ist zuständig?

  1. Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen bzw. die in der Anordnung der hess. Landesregierung vom 11.Aug.1998 (GVBl. I, S. 311) genannten Bescheinigungsbehörden stellen fest,
    1. daß das Gebäude oder der Gebäudeteil Kulturdenkmal (KD) oder Teil einer Gesamtanlage (GA) ist,
    2. daß die durchzuführenden oder durchgeführten Maßnahmen denkmalpflegerisch positiv  sind und
    3. daß die Nutzung sowie die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist.

      Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, Rechnungen und Belege stellt das LfDH dem Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt aus.
       
  2. Das Finanzamt entscheidet in eigener Zuständigkeit anschließend ob
    1. die übrigen steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 7i, 10f, 11b EStG gegeben sind (Zugehörigkeit des Kulturdenkmals zu einer Einkunftsart),
    2. oder die durchgeführten Arbeiten im Einzelfall als „herstellen" i.S. v. § 7i EStG oder als „erhalten" i.S. v. § 11b EStG anzusehen sind (hierzu gleich weiter unter III.)

      Wegen Einzelheiten geplanter Maßnahmen sollten daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen Informationen des Finanzamtes und von Angehörigen der steuerberatenden Berufen eingeholt werden.

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  III. Wann liegt Herstellungsaufwand, wann Erhaltungsaufwand vor?

  1. § 7i EStG betrifft den sogen. Herstellungsaufwand.
    1. Dieser liegt dann vor, wenn etwas Neues, bisher nicht Vorhandenes geschaffen wird oder das Gebäude durch die Baumaßnahme wesentlich oder über seinen bisherigen Zustand hinaus deutlich verbessert wird (vgl. Abschn. 157 Abs. 3 EStR).
      Beispiel:    Ausbau bisher nicht oder nur in geringem Umfang genutzter Bauten oder grundlegende Modernisierung zur Anpassung an heutige Wohnverhältnisse.
    2. Wie kann abgesetzt werden? - Herstellungsaufwand kann im Jahr der Herstellung (das ist in der Regel das Jahr des Bezugs) und in den nachfolgenden 9 Jahren mit jeweils 10 % abgesetzt werden, insgesamt also zu 100 %.
       
  2. § 11b EStG betrifft den Erhaltungsaufwand.
    1. Erhaltungsaufwand betrifft Aufwendungen, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung erforderlich sind und normalerweise regelmäßig wiederkehrend anfallen. Diese Aufwendungen werden im allgemeinen durch die gewöhnliche Nutzung des Grundstücks veranlaßt (vgl. Abschn. 157 Abs. 1 EStR).
      Typische Erhaltungsaufwendungen sind z.B.:
      •  Anstreicharbeiten,
      • Dach-, Fenster-, Heizungs- oder sonstige Arbeiten.
    2.  Wie kann abgesetzt werden? - Erhaltungsaufwand, der ansonsten nur im Jahr der tatsächlichen Leistung abgesetzt wird, kann durch die gleichmäßige Verteilung auf bis zu 5 Jahren die der höchsten Steuerprogression unterliegenden Einkommensteile so mindern, daß hieraus eine weit höhere Steuerersparnis resultiert.

 

 IV. Welche Besonderheiten gelten bei eigengenutztem Wohnraum (§ 10f EStG) ?

Hier kann der Steuerpflichtige Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in neun folgenden Kalenderjahren bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7i vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10 e einbezogen hat. Die Besonderheit ist, daß diese Vorschrift nicht mehr nach Erhaltungs- oder Herstellungsaufwendungen trennt.

Wichtig bei § 10f Abs. 1 EStG ist, daß diese Abschreibung vom Steuerpflichtigen nur bei einem Gebäude (bei Ehegatten: zwei) in Anspruch genommen werden kann. § 10 f Abs. 2 EStG).

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 V. Welche Kosten können Sie geltend machen?

  1.  Bei einzelnen Kulturdenkmälern können alle Kosten von Arbeiten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, abgesetzt werden.

    „Sinnvoll" ist eine Nutzung, wenn sie eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet, also denkmalpflegerisch positiv  und wünschenswert ist.

    Die Umnutzung eines Kulturdenkmals ist begünstigt, wenn die Umnutzung erforderlich war, um das Kulturdenkmal vor dem Untergang zu bewahren (z.B. Umnutzung von Scheunen zu Wohnhäusern u.ä.) Luxusaufwendungen, die nicht durch die Eigenart des Kulturdenkmals zwingend erforderlich sind, können nicht anerkannt werden.

    Berücksichtigungsfähig sind damit neben den Kosten der Erhaltung und Sicherung von besonders denkmalwerten Teilen des Kulturdenkmals auch alle für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes selbst anfallenden Aufwendungen; dazu zählen auch Innenausbau und Modernisierungen, die der Anpassung an zeitgemäße Wohnverhältnisse dienen (technische Installationen wie Heizung, Sanitär, Elektro). Auch dabei werden nur denkmalgerechte Lösungen anerkannt. Im übrigen können auch Objekte einbezogen werden, die zu einem Betriebsvermögen gehören.

     
  2. Bei schutzwürdigen Teilen von Gesamtanlagen können nur die Aufwendungen erhöht abgesetzt werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich sind. In der Regel bedeutet dies, daß der Innenausbau mit Ausnahme der Fenster nicht berücksichtigt werden kann. Bei Neubauten in der Umgebung von Kulturdenkmälern sowie innerhalb von Gesamtanlagen ist eine erhöhte Absetzung gemäß §§ 7i ff. EStG nicht möglich. Ebensowenig kann der „Wiederaufbau" eines untergegangenen Kulturdenkmales abgesetzt werden.

    Werden Kulturdenkmäler entkernt, teilweise erneuert oder mit neuen Anbauten versehen, können nur Maßnahmen an der verbliebenen originalen Bausubstanz anerkannt werden.

    Nicht absetzungsfähig nach §§ 7i, 10f, 11b EStG sind auch die Anschaffungskosten des Kulturdenkmals, die Kosten von Außenanlagen sowie der Wert der eigenen Arbeitsleistung des Denkmaleigentümers. Bei Eigenleistung ist allerdings der Materialaufwand  (nach tatsächlich geleisteten Zahlungen) abzugsfähig.

 

VI. Worauf sollten Sie besonders achten?

Die Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege ist entweder direkt oder über die Untere Denkmalschutzbehörde VOR Beginn der Maßnahme herbeizuführen. Ohne Abstimmung durchgeführte Maßnahmen darf das Landesamt nach den Richtlinien nicht bescheinigen.

 

VII.  Gibt es hierzu Richtlinien?

Ja. Die Ausführung der Bestimmungen zur Steuererleichterung nach § 7i  EstG ist in den "Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der  § 7 i  ff. EStG" des Hessischen Finanzminsteriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20. November 2001 (StAnz. 2001, S. 4423) abgedruckt. Diese und die dazugehörigen Antragsformulare können den Internet-Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen unter www.denkmalpflege-hessen.de / Steuer und Recht entnommen werden.

Diesen Richtlinien kann auch entnommen werden, welche Kosten bei Anträgen nach § 7 i EstG anerkennungsfähig sind."

 

 

 B.

§ 10 g EstG

Steuererleichterungen für Kulturgüter

 I.

Für die Erhaltung von Kunstsammlungen, Mobiliar, Kunstgegenstände und wiss. Sammlungen, Bibliotheken und Archive enthält der § 10 g EStG ebenfalls interessante Steuererleichterungen.

Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen.

 

II.

Kulturgüter in diesem Sinne sind

  1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
  2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
  3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
  4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,

wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.

 

III. Gibt es hierzu Richtlinien?

Ja. Die Ausführung der Bestimmungen zur Steuererleichterung nach § 10g EstG ist in den „Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10 g EStG" des Hessischen Finanzminsteriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16.Oktober 1996 (StAnz. 1996, S. 3570) abgedruckt. Diese und die dazugehörigen Antragsformulare können den Internet-Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen unter www.denkmalpflege-hessen.de / Steuer und Recht entnommen werden.

Diesen Richtlinien kann auch entnommen werden, welche Kosten bei Anträgen nach § 10g EstG anerkennungsfähig sind.

 

IV. Welche Verfahren sind zu beachten?

Die Maßnahmen müssen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in der Anlage genannten Stelle durchgeführt worden sein.

Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.

Hat eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörde ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

Die zuständigen Bescheinigungsbehörden sind in der Anlage aufgeführt.

 

V. Welche steuerrechtlichen Konkurrenzen sind zu beachten?

Die o.g. Abzugsbeträge kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen hat.

Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen u.ä. abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.  

 

 

C.

Grundsteuer

§ 32 GrStG

 Nach § 32 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I 965) ist die Grundsteuer ist zu erlassen
 

  1. für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind;
  2. für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.

(2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.

Für die Voraussetzung, dass die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile übersteigen, gibt Abschnitt 35 der hierzu erlassenen Grundsteuerrichtlinien (GrStR) eingehend Auskunft.

Zur Ermittlung der Rentabilität sind die Kosten und diejenigen Vorteile einander gegenüberzustellen, welche aus dem betroffenen, denkmalgeschützten Grundbesitz erwachsen. Dabei muss die Unwirtschaftlichkeit des Besitzes auf seiner Kulturdenkmaleigenschaft, nicht aber auf anderen Gründen beruhen.

Neben den Einnahmen sind auch die sonstigen Vorteile, so z.B. der Nutzungswert der eigenen Wohnung bei der Rentabilitätsberechnung einzubeziehen.  

Die Grundsteuer wird nur auf Antrag erlassen, der bis spätestens 31. März des folgenden Jahres mit Nachweisen bei der Gemeindeverwaltung einzureichen ist.

Zuständig für den Erlass der Grundsteuer ist ausschließlich die Gemeinde, in der das Kulturdenkmal belegen ist.

Einzelheiten: Abschnitt 35 der Grundsteuerrichtlinien (GrStR).

 

 

D.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

§ 13 ErbSchStG

Nach  § 13 Abs. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974 (BGBl I 1974, 933) in der heute gültigen Fassung bleiben u.a. steuerfrei:

Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive

  1. mit 60 vom Hundert ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
  2. in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllt sind und ferner
    1. a) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen,
    2. b) die Gegenstände sich seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie befinden oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sind.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen;

 

 

E.

Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrssteuer. Ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen. Ihr unterliegen insbesondere Kaufverträge und sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen.

Auch für den Erwerb von Kulturdenkmälern muss die z.Zt. geltende Grunderwerbssteuer von 3,5% des Kaufpreises gezahlt werden.

Früher bestehende Sonderregelungen für Denkmäler sind seit dem 1.1.1983 aufgehoben.

 

 

F.

Weiterführende Literatur:

 

  • Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl., Heidelberg 2001, S. 215 ff;
  • Dörffeldt/Viebrock, Hess. Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., 1991, Einführung A5;
  • Gemeinsame Steuer-Bescheinigungsrichtlinien des Hess. Finanzministeriums und des Hess. Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, abrufbar unter http://www.denkmalpflege-hessen.de /Steuer & Recht
  • Kirchhof/Söhn, EStG, Kommentar, Verlag C.F.Müller, Heidelberg.

 

 

 

Anlage:

Anordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle für Bescheinigungen nach § 7 i Abs. 2 und § 10 g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

Vom 11. August 1998
GVBl. I S. 311

Auf Grund des § 7 i Abs. 2 Satz 1 und des § 10 g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 823), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496), wird bestimmt:

§ 1

Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung nach § 10 g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sind in den Fällen des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes folgende Stellen:

  1. für Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen
    1. das Hessische Landesmuseum Darmstadt, Friedensplatz 1, 64283 Darmstadt, im Regierungsbezirk Darmstadt,
    2. die Staatlichen Museen Kassel, Schloß Wilhelmshöhe, 34131 Kassel, in den Regierungsbezirken Gießen und Kassel,
  2. für Bibliotheken
    1. die Hessische Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt, Schloß, 64283 Darmstadt, im Regierungsbezirk Darmstadt,
    2. die Universitätsbibliothek Marburg, Wilhelm-Röpke-Str. 4, 35039 Marburg, im Regierungsbezirk Gießen,
    3. die Bibliothek der Universität Gesamthochschule Kassel, Diagonale 10, 34127 Kassel, im Regierungsbezirk Kassel,
  3. für Archive
    1. das Hessische Staatsarchiv Darmstadt, Karolinenplatz 3, 64289 Darmstadt, im Regierungsbezirk Darmstadt,
    2. das Hessische Staatsarchiv Marburg, Friedrichsplatz 15, 35037 Marburg, in den Regierungsbezirken Gießen und Kassel.

§ 2

Die untere Denkmalschutzbehörde ist die zuständige Stelle für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und nach § 10 g Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in den Fällen des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit das Landesamt für Denkmalpflege Hessen gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde das Einvernehmen nach § 18 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270) allgemein ausgesprochen hat.

 

§ 3

Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen ist die zuständige Stelle für die Erteilung von Bescheinigungen in den Fällen

  1. des § 2, in denen kein allgemeines Einvernehmen nach § 18 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes ausgesprochen wurde, und
  2. des § 10 g Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, in denen nach den vorangegangenen Bestimmungen mehr als eine Behörde sachlich zuständig wäre.

...

(In Kraft seit 3. September 1998)